719.31
CH-BL
§ 12 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Vereinbarungen über weitere Zusammenarbeit
Formen der Zusammenarbeit
§ 12 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Vereinbarungen über weitere Zusammenarbeit
1. Im Rahmen dieser Vereinbarung und der rechtlichen Grundlagen von Bund und Kantonen können die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen direkt untereinander Vereinbarungen über weitere Bereiche der Zusammenarbeit abschliessen. Gegenstand solcher Vereinbarungen können insbesondere Ausbildung, Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste, Projekte aller Art oder weitere Unterstützungen sein.
2. Beim Abschluss solcher Vereinbarungen mit Kostenfolgen sind die jeweiligen Finanzkompetenzen in den beiden Kantonen und eventuell daraus folgende notwendige Zustimmungen oder Genehmigungen politischer Behörden zu berücksichtigen.