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719.31 CH-BL

§ 11 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Vereinfachte Nacheile

Formen der Zusammenarbeit
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§ 11 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Vereinfachte Nacheile

1. Bei Nacheile (Art. 216 Schweizerische Strafprozessordnung) kann eine im Nachbarkanton angehaltene Person in besonderen Fällen durch die nachgeeilten Polizeikräfte zur weiteren Bearbeitung des Falles in ihren Kanton zurückgeführt werden, ohne sie der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben zu müssen.

2. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn ein klarer Sachverhalt vorliegt, kein wesentlicher, über die Anhaltung hinausgehender Bezug zum Kanton der Anhaltung vorliegt und die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) klarerweise beim Kanton der nacheilenden Polizeikräfte liegt.

3. Die Polizei des Nachbarkantons ist unverzüglich über die Nacheile zu unterrichten und die formlose Rückführung ist untereinander abzusprechen. Besteht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft des Kantons der Anhaltung auf einer Übernahme der angehaltenen Person, ist dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

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