719.21
CH-BL
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Befehlsgewalt
Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Befehlsgewalt
1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen.
2. Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.