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719.21 CH-BL

Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Befehlsgewalt

Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
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Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Befehlsgewalt

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen.

2. Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.

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