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719.21 CH-BL

Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Unterstellung

Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Unterstellung

1. Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

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