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719.21 CH-BL

Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Gerichtsstand

Zuständigkeit
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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Gerichtsstand

1. Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeurteilt.

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