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719.21 CH-BL

Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Verfahren

Zuständigkeit
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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Verfahren

1. Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau anzuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formulare.

2. Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt.

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