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719.21 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Sachliche Zuständigkeit - a. im Strassenverkehr

Zuständigkeit
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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · a. im Strassenverkehr

1. Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben

1. die Aufsicht über den Verkehr;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Aargau oder des Bundes.

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