719.21
CH-BL
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Sachliche Zuständigkeit - a. im Strassenverkehr
Zuständigkeit
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · a. im Strassenverkehr
1. Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Aargau oder des Bundes.