719.21
CH-BL
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - b. Räumlicher Umfang
Zuständigkeit
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · b. Räumlicher Umfang
1. Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich auf die in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).