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719.21 CH-BL

Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Örtliche Zuständigkeit - a. Grundsatz

Zuständigkeit
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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · a. Grundsatz

1. Auf den in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für anfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.

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