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719.21 CH-BL

Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Inkrafttreten und Vertragsdauer

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Inkrafttreten und Vertragsdauer

1. Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Organe und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den 1. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

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