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719.21 CH-BL

Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Beschwerden

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Beschwerden

1. Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertreter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.

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