Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
719.21 CH-BL

Art. 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Pauschale

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Pauschale

1. Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.

2. Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993).

3. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder unten angepasst.

4. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgenden Jahres.

← Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 Polizeiliche Tätigkeit Art. 15 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →