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719.21 CH-BL

Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Unfallversicherung

Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Unfallversicherung

1. Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.

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