719.21
CH-BL
Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Beistand
Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Beistand
1. Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau soviel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zusteht.