Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Amts- und Beamtenhaftung
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Amts- und Beamtenhaftung
1. Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft bleiben vorbehalten.
2. Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft Rückgriff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft günstiger ist.
3. Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.