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719.21 CH-BL

Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 - Disziplinargewalt

Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3 · Disziplinargewalt

1. Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

2. Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft zu melden.

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