719.1
CH-BL
Art. 9 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Befehlsgewalt
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 9 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Befehlsgewalt
1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen.
2. Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken gemäss den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des anderen Kantons auszuführen.