Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
719.1 CH-BL

Art. 8 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Unterstellung

Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 8 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Unterstellung

1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

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