719.1
CH-BL
Art. 8 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Unterstellung
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 8 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Unterstellung
1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.