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719.1 CH-BL

Art. 6 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Verfahren

Zuständigkeit
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Art. 6 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Verfahren

1. Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.

2. In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstweg dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist.

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