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719.1 CH-BL

Art. 5 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - b) auf anderen Gebieten

Zuständigkeit
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Art. 5 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · b) auf anderen Gebieten

1. Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

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