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719.1 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Sachliche Zuständigkeit; a. im Strassenverkehr

Zuständigkeit
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Art. 4 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Sachliche Zuständigkeit; a. im Strassenverkehr

1. Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben

1. die Aufsicht über den Verkehr;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung.

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