719.1
CH-BL
Art. 4 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Sachliche Zuständigkeit; a. im Strassenverkehr
Zuständigkeit
Art. 4 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Sachliche Zuständigkeit; a. im Strassenverkehr
1. Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung.