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719.1 CH-BL

Art. 3 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen

Zuständigkeit
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Art. 3 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen

1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Art. 1 erwähnten Autobahn-Strecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).

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