719.1
CH-BL
Art. 3 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Zuständigkeit
Art. 3 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Art. 1 erwähnten Autobahn-Strecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).