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719.1 CH-BL

Art. 2 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz

Zuständigkeit
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Art. 2 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz

1. Auf den in Art. 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.

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