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719.1 CH-BL

Art. 17 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Inkrafttreten und Vertragsdauer

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Inkrafttreten und Vertragsdauer

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1970 bzw. sofort nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft. Sie wird für die Dauer eines Jahres, also bis 31. Dezember 1971 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei sechs Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

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