719.1
CH-BL
Art. 16 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Beschwerden
Schlussbestimmungen
Art. 16 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Beschwerden
1. Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt.