Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
719.1 CH-BL

Art. 16 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Beschwerden

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Beschwerden

1. Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt.

← Art. 15 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 Autobahnpolizei Art. 17 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →