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719.1 CH-BL

Art. 14 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Betriebskosten

Kostenverteilung
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Art. 14 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Betriebskosten

1. Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometerpauschale von 44'000 Franken oder total 61'600 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.

2. Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen inbezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.

3. Die Kosten, die aus Tatbestandesaufnahmen jeder Art resultieren, werden in den Strafverfahren gesondert geltend gemacht.

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