719.1
CH-BL
Art. 13 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Unfallversicherung
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 13 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Unfallversicherung
1. Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern.