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719.1 CH-BL

Art. 13 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Unfallversicherung

Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 13 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Unfallversicherung

1. Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern.

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