719.1
CH-BL
Art. 12 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Beistand
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 12 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Beistand
1. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.