719.1
CH-BL
Art. 11 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Amts- und Beamtenhaftung
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 11 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Amts- und Beamtenhaftung
1. Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten.
2. Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.