719.1
CH-BL
Art. 10 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Disziplinargewalt
Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 10 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Disziplinargewalt
1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
2. Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.