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719.1 CH-BL

Art. 10 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 - Disziplinargewalt

Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 10 Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2 · Disziplinargewalt

1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

2. Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

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