715.111
EZVAFD
CH-BL
Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen
1. Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
2. Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.
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Zweck
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