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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

1. Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.

2. Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

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