715.111
EZVAFD
CH-BL
Art. 27 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Rapportierung
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Art. 27 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Rapportierung
1. Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System. Die Übermittlung findet grundsätzlich elektronisch statt. Notwendige Folgearbeiten werden gem. Art. 2 Abs. 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.