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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Zuführung an die Polizei

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
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Art. 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Zuführung an die Polizei

1. Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Waren an die Pol BL erfolgt in gegenseitiger Absprache.

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