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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 23 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV
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Art. 23 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

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1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen. Anhang 12

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