715.111
EZVAFD
CH-BL
Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlungen Ausländergesetzgebung
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV
Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlungen Ausländergesetzgebung
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit Anhang 5
2. Schleppertätigkeit Anhang 6
3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 7
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz in einem Asylverfahren sind Anhang 10
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Zweck
Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung →