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EZVAFD
CH-BL
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Verantwortlichkeiten
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Verantwortlichkeiten
1. Die kantonale Polizeihoheit wird gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 [Zollgesetz](https://db.clex.ch/link/Bund/631.0/de)[[1]](#paragraphtext_content_fn_3645084_2_1_c).
2. Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung Für Ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3. Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Folgeaufträge) selbständig aus.
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Zweck
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