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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 19 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Begleitung von Zügen durch AdGWK

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
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Art. 19 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Begleitung von Zügen durch AdGWK

1. Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begleiten, sowie bei aus internationalen Zügen (inkl. EC/ICE/IC) ein- oder aussteigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.

2. Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss Art. 20-25.

3. Weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfalls mit der Pol BL abzusprechen.

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