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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Systematik

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
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Art. 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Systematik

1. Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

2. Die Anhänge werden durch den Kommandant Pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Art. 17 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor.

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