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Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Geltungsdauer und Kündigung

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Geltungsdauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichnenden Vertragsparteien vorgenommen werden.

3. Änderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 dieses Vertrages.

4. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

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