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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Haftung

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Haftung

1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

2. Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenarbeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.

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