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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Alarmfahndung

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Alarmfahndung

1. Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Pol BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.

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