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715.111 EZVAFD CH-BL

Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Einsatzraum des GWK

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Einsatzraum des GWK

1. Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

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