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Zweck (EZV)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (27)

Art. 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 6 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 7 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 8 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 13 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 17 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 18 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 19 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 20 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 23 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 24 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 26 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Art. 27 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Gesetzestext (27 Artikel)

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die kantonale Polizeihoheit wird gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 [Zollgesetz](https://db.clex.ch/link/Bund/631.0/de)[[1]](#paragraphtext_content_fn_3645084_2_1_c).

2. Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung Für Ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.

3. Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Folgeaufträge) selbständig aus.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214975_2_2_c) über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über [die Assoziierung an Schengen und an Dublin](https://db.clex.ch/link/Bund/362/de) (BBl 2005 7149)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214975_2_3_c); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | [Zollgesetz](https://db.clex.ch/link/Bund/631.0/de) vom 18. März 2005[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214976_2_4_c) sowie Ausführungserlasse; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214977_2_5_c) über [die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)](https://db.clex.ch/link/Bund/142.20/de)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214977_2_6_c) sowie Ausführungserlasse; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214978_2_7_c) über [den Datenschutz (DSG)](https://db.clex.ch/link/Bund/235.1/de); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | [Verantwortlichkeitsgesetz](https://db.clex.ch/link/Bund/170.32/de) vom 14. März 1958[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214979_2_8_c); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugverkehrs durch das GWK (nicht publiziert); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g. | Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) vom 3. Juni 1999[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214981_2_9_c); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h. | Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214982_2_10_c); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i. | Gesetz vom 28. November 1996[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214983_2_11_c) betreffend [die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG)](https://bl.clex.ch/data/700/de); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | j. | [Verordnung zum Polizeigesetz](https://bl.clex.ch/data/700.11/de) vom 9. Februar 1999[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_2214984_2_12_c). | | |

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.

2. Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.

3. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.

2. Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig Informationen aus, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.

2. Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

2. Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenarbeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung.

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichnenden Vertragsparteien vorgenommen werden.

3. Änderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 dieses Vertrages.

4. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

2. Die Anhänge werden durch den Kommandant Pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Art. 17 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch in den zivilen Teil der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Pol BL. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines

1. Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begleiten, sowie bei aus internationalen Zügen (inkl. EC/ICE/IC) ein- oder aussteigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.

2. Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss Art. 20-25.

3. Weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfalls mit der Pol BL abzusprechen.

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV

1

1. Amtshilfe im Fahndungsbereich Anhang 1

2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2

3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3

4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV

1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit Anhang 5

2. Schleppertätigkeit Anhang 6

3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 7

4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8

5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9

6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz in einem Asylverfahren sind Anhang 10

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV

1

1. Ordnungsbussen | Anhang 13

2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand | Anhang 14

3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen | Anhang 15

4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften | Anhang 16

5. SVG; Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder | Anhang 17

6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL | Anhang 18

7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung | Anhang 19

8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes | Anhang 20

9. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) | Anhang 21

10. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten | Anhang 22

11. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen | Anhang 23

12. Ladungssicherung | Anhang 24

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren

1. Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System. Die Übermittlung findet grundsätzlich elektronisch statt. Notwendige Folgearbeiten werden gem. Art. 2 Abs. 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.

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