704.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Gebühren und Auslagen
Abgaben
§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Gebühren und Auslagen
1. Für Prüfungen, Bewilligungsverfahren, Kontrollen, Beschlagnahmen, das Aufbewahren von Waffen und die weiteren Vollzugsmassnahmen werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Gebühren gemäss den Ansätzen des Bundesrechts (Art. 35 WV) erhoben.
2. Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.