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704.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Abänderungen ([[Art. 20Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. WG)

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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Abänderungen ([[Art. 20Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. WG)

1. Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.

2. Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen kann nur in besonderen Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwecken, bewilligt werden.

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