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704.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Herstellung und Umbau (Art. 19 WG)

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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Herstellung und Umbau (Art. 19 WG)

1. Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

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