704.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Schiessen mit Seriefeuerwaffen
Ausnahmebewilligungen - Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Schiessen mit Seriefeuerwaffen
1. Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schiessvereinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.
2. Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Schiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.
3. Die Gemeinde, auf deren Gebiet der Schiessplatz oder Schiesskeller liegt, wird vor Erteilung der Bewilligung angehört.