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704.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Tragen

Ausnahmebewilligungen - Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG
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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Tragen

1. Das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c oder e oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und das Tragen einer solchen Waffe oder Waffenzubehörs für die Ausübung eines bestimmten Berufes zwingend erforderlich ist.

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