704.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Tragen
Ausnahmebewilligungen - Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Tragen
1. Das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c oder e oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und das Tragen einer solchen Waffe oder Waffenzubehörs für die Ausübung eines bestimmten Berufes zwingend erforderlich ist.