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704.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Vermitteln

Ausnahmebewilligungen - Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG
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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Vermitteln

1. Das Vermitteln von Waffen oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann nur in besonderen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

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