704.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Vermitteln
Ausnahmebewilligungen - Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Vermitteln
1. Das Vermitteln von Waffen oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann nur in besonderen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.