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704.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Einfuhr und Erwerb

Ausnahmebewilligungen - Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG
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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Einfuhr und Erwerb

1. Die Einfuhr und der Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht

a. zu Sammelzwecken;

b. wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes zwingend benötigt wird (nur Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e WG).

2. Die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör können insbesondere bewilligt werden

a. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;

b. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen oder an bestimmten Anlässen zur Lärmreduktion.

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